3 dass die zuständigen Richter im Strafverfahren PEN 17 235 in den Ausstand treten. Darin führte der Gesuchsteller aus, dass sein Rechtsvertreter gehörig bevollmächtigt sei. Die aktenkundige Vollmacht sei seitens des Gesuchstellers nicht widerrufen worden, so dass das Mandat trotz des Widerrufs der amtlichen Verteidigung als private fortbestehe. Die Vollmacht berechtige auch zur Einlegung von Rechtmitteln. Weiter schrieb er «Beweis: Anwaltsvollmacht, Vorakten».