5. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das fristgerecht eingereichte Ausstandsgesuch richtet sich gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer in der Sache BK 17 344. Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig; auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.