In Bezug auf die Interessenkollision gehe die Gesuchsgegnerin nicht von «angeblich» aus. Die Wortwahl lasse Rückschlüsse darauf zu, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits dahingehend festgelegt habe, dass eine Interessenskollision effektiv vorliegt (pag. 45). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 61 f.).