Dies sei nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch bereits eine Gegebenheit, welche in Verbindung mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin die Besorgnis begründen würde, die Sache sei nicht mehr offen (pag. 43). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Stellungnahme zwar von einer «angebliche private Rechtsvertretung» geschrieben werde, dagegen von einem «Entzug des amtlichen Mandats wegen Interessenkollision». In Bezug auf die Interessenkollision gehe die Gesuchsgegnerin nicht von «angeblich» aus.