So hätte der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass ein Entzug des privaten Mandats gesetzlich gar nicht möglich sei. Gleichwohl habe die Gesuchsgegnerin eine (neue) Vollmacht eingefordert. Die Gesuchsgegnerin habe folglich den Eindruck hinterlassen, das Vorbringen aus der Beschwerde entweder nicht zur Kenntnis genommen, oder dieses Vorbringen nicht weiter beachtet zu haben. Dies sei nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch bereits eine Gegebenheit, welche in Verbindung mit der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin die Besorgnis begründen würde, die Sache sei nicht mehr offen (pag.