Die Garantie des verfassungsmässigen Richters werde verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen würden, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Diese Gegebenheiten seien zu bejahen, auch wenn es sich „nur“ um eine verfahrensleitende Verfügung handle. Wie bereits im Ausstandsgesuch geltend gemacht, seien entsprechende Tatsachen bereits ersichtlich gewesen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen würden. So hätte der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass ein Entzug des privaten Mandats gesetzlich gar nicht möglich sei.