4. Zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach die Verfügung vom 24. August 2017 eine verfahrensleitende Verfügung sei und per se keinen Ausstandgrund zu begründen vermöge, brachte der Gesuchsteller vor, dies sei rechtsfehlerhaft. Art. 56 StPO zähle verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Person führen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters werde verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen würden, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.