2 lerin gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dies verstosse schon für sich gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf einen „gesetzlichen Richter“. Das Gericht bzw. die Besetzung im Verfahren BK 17 344 werde deshalb auch aus diesem Grund wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (pag. 42 f.).