Das Misstrauen in die Unbefangenheit ihrer Person sei unbegründet. Der blosse Umstand, dass zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert worden sei, stelle weder eine unsachliche Verhandlungsführung dar, noch liessen sich darin – im Sinne der angerufenen Generalklausel – sonstige Gründe erblicken, welche den Ausgang des Verfahrens als nicht mehr offen erscheinen liessen (pag. 23).