Die Vollmacht habe sie als Verfahrensleiterin eingefordert, da bei einer ersten Überprüfung des Gesuchs festgestellt worden sei, dass erstens kein Beleg für die angeblich private Rechtsvertretung beigelegt worden sei, und sich zweitens die Vertrauenssituation gestützt auf die Ausführungen im Gesuch unklar präsentiert habe. Letzteres habe sich aus dem Rubrum («derzeit privat vertreten») sowie aus dem vom Gesuchsteller dargelegten Umstand, wonach seinem Rechtsvertreter das amtliche Mandat aufgrund einer Interessenkollision entzogen worden sei, ergeben. Das Misstrauen in die Unbefangenheit ihrer Person sei unbegründet.