2. Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 17 f.). Diese nahm sie mit Eingabe vom 4. September 2017 wahr. Die Gesuchsgegnerin führte aus, dass es sich bei der Verfügung vom 24. August 2017 um eine verfahrensleitende Verfügung handle. Selbst wenn diese rechtsfehlerhaft wäre, vermöge sie per se keinen Ausstandsgrund zu begründen.