Das Verfahren erscheine jetzt nicht mehr als offen. Diese Aufforderung lasse die Vermutung aufkommen, dass die Gesuchsgegnerin das Vorgetragene im Ausstandsgesuch vom 23. August 2017 nicht zur Kenntnis genommen habe und sich bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet habe (pag. 5). Da jedoch eine private Wahlverteidigung fortbestehe und die Vollmacht vom 31. Oktober 2014 auch zur Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren PEN 17 235 berechtige, sei die Aufforderung eine gültige Vollmacht einzureichen unzulässig (pag. 7 f.).