Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass trotz des derzeitigen Widerrufs der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 21. August 2017 im Verfahren PEN 17 235 das Mandat mit dem Gesuchsteller derzeit als private Wahlverteidigung fortbestehe (pag. 7). In der Verfügung vom 24. August 2017 im Verfahren BK 17 344 fordere die Gesuchsgegnerin den privaten Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf, eine gültige Vollmacht einzureichen. Das Verfahren erscheine jetzt nicht mehr als offen.