Die Beschuldigte obsiegt, weshalb sie keiner Rück- oder Nachzahlungspflicht unterliegt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind, wie bereits ausgeführt, Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und durch den Kanton Bern zu tragen. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 StPO wurde von der Beschuldigten weder beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ersichtlich. 20 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: