19 Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- und Honorarnote vom 10. April 2018 (pag. 1'087 f.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'549.70 geltend (10,25 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 314.35 und Mehrwertsteuer). Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand für geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen, sodass die Entschädigung wie beantragt festgesetzt wird (vgl. Tabelle in Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs). Die Beschuldigte obsiegt, weshalb sie keiner Rück- oder Nachzahlungspflicht unterliegt (vgl. Art.