Mit der unangefochten gebliebenen Honorarfestsetzung hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, weshalb die Kammer daran gebunden ist (vgl. E. 5 oben). Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens aber keiner gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Als Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) verbleiben die erstinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung beim Kanton Bern (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). 15.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;