15. Amtliche Entschädigung 15.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Kosten- und Honorarnote vom 31. Januar 2017 (pag. 845 ff.) auf CHF 7'973.65 festgesetzt (34 Stunden zu CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 583.00 und Mehrwertsteuer). Mit der unangefochten gebliebenen Honorarfestsetzung hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, weshalb die Kammer daran gebunden ist (vgl. E. 5 oben).