Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Die Beschuldigte obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Auch die Privatklägerin stellte oberinstanzlich keine formellen Anträge.