d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 12.4 Durch die Behandlung der Zivilklage ist nur wenig Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzichtet wird. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss