SR 221.214.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 OR) unklar, ob und durch welche Handlungen die Privatklägerin daran festgehalten, diesen womöglich aufgrund einer Täuschung aufgehoben, nachträglich (etwa gestützt auf Art. 18 Abs. 1 KKG) widerrufen oder gekündigt haben will. Auch die Zusammensetzung des Schadens in der zuletzt geltend gemachten Höhe von CHF 37'721.80 ist mit der blossen Einreichung eines Postenauszugs nicht substantiiert begründet. Insofern erweist sich die Zivilklage nicht als hinreichend begründet und ist daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.