2014, N. 70 zu Art. 122 StPO; a.M. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 122 StPO). Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Die entsprechenden privatrechtlichen Haftungsgrundlagen werden nämlich in tatsächlicher Hinsicht weder von der Privatklägerin dargelegt noch sind sie durch das Strafverfahren offenkundig. So ist etwa auch bei Annahme eines abgeschlossenen Konsumkreditvertrags (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] i.V.m.