Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Zivilklage abzuweisen wäre. Denkbar wäre insbesondere, dass ein Anspruch auf vertraglicher oder – etwa bei Vertragsaufhebung aufgrund eines Willensmangels – auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht. Ob solche Ansprüche, deren Grundlage nicht in einer widerrechtlichen Handlung liegt, überhaupt unter Art. 122 Abs. 1 StPO fallen und damit adhäsionsfähig sind, ist in der Lehre umstritten (verneinend etwa DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art.