SR 220) setzt namentlich die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung voraus. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (pag. 1'024, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt dies bei einer reinen Vermögensschädigung – d.h. ohne Verletzung eines absoluten Rechts der geschädigten Person – dann vor, wenn diese durch einen Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wurde. Aufgrund des vorliegenden Freispruchs kann ein solcher Verstoss nicht in der Verletzung entsprechender strafrechtlicher Bestimmungen liegen. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Zivilklage abzuweisen wäre.