17 rung befunden wurde; vorliegend mangels Rechtsvorschlag (vgl. pag. 281) nicht einmal vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens. Im Übrigen berechtigt ein Verlustschein anders als ein gerichtlicher Entscheid auch nicht zur definitiven, sondern lediglich zur provisorischen Rechtsöffnung (vgl. Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 82, Art. 80 Abs. 1 SchKG). 12.3 Der ausservertragliche Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) setzt namentlich die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung voraus.