Die Verteidigung begründet die beantragte Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Privatklägerschaft aufgrund des Verlustscheins vom 22. April 2013 über CHF 37'491.30 kein Rechtsschutzinteresse daran habe, dass die Beschuldigte «erneut zur Bezahlung dieses Betrags verurteilt» werde, weil sie sonst zweimal den gleichen Schaden zu ersetzen hätte (pag. 1'078). Mit dieser Argumentation verkennt die Verteidigung, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, aus welchem dann der Verlustschein (gemäss Art. 112 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG) resultierte, nicht über den materiellen Bestand der Forde-