730). Die Beschuldigte beantragte erst- und oberinstanzlich, die Zivilklage abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Gerichts- und Parteikosten (pag. 840 und pag. 1'035). Die Verteidigung begründet die beantragte Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Privatklägerschaft aufgrund des Verlustscheins vom 22. April 2013 über CHF 37'491.30 kein Rechtsschutzinteresse daran habe, dass die Beschuldigte «erneut zur Bezahlung dieses Betrags verurteilt» werde, weil sie sonst zweimal den gleichen Schaden zu ersetzen hätte (pag.