12. 12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 Bst.