Folglich kann ihr der bei der Privatklägerin durch die gefälschten Dokumente eingetretene Irrtum nicht angelastet werden. Alleine durch die einfachen schriftlichen Lügen im Online- Privatkreditantrag wurde die Privatklägerin nicht getäuscht bzw. die Täuschung ist nicht als arglistig zu qualifizieren. Es fehlt damit an einer arglistigen Täuschung und am entsprechenden Vorsatz, weshalb der Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte ist folglich auch von der Anschuldigung des Betrugs freizusprechen. IV. Zivilpunkt