Der Privatklägerin wurde ein Verlustschein in der Höhe von CHF 37'491.30 ausgestellt. Die Beschuldigte hatte vorliegend allerdings nichts mit der Einreichung der gefälschten Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und des gefälschten Betreibungsregisterauszugs zu tun, sie wusste über die Existenz dieser Fälschungen nicht Bescheid, bzw. lässt sich solches nicht rechtsgenüglich nachweisen. Folglich kann ihr der bei der Privatklägerin durch die gefälschten Dokumente eingetretene Irrtum nicht angelastet werden.