In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen des höheren Vertrauens, das Urkunden entgegengebracht wird, in den Hintergrund. Anders kann es sich aber etwa verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 sowie die zuletzt ergangenen Urteile 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 2.2.2, 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018