Zum Tatbestandselement der Arglist ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen des höheren Vertrauens, das Urkunden entgegengebracht wird, in den Hintergrund.