11. Betrug Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1'012 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zum Tatbestandselement der Arglist ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf.