Daran vermag auch der Umstand, dass sie sich grundsätzlich bewusst sein musste, mit korrekten Angaben kaum einen Kredit erhalten zu können, nichts zu ändern (vgl. auch Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 17 49 vom 5. Januar 2018 E. 11). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den inhaltlich unwahren Angaben im Online-Privatkreditantrag und im Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung um einfache schriftliche Lügen handelt, weshalb diesbezüglich schon deshalb keine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne vorliegen kann