Sowohl in Bezug auf die Urkundenfälschung als auch bezüglich des Gebrauchs einer falschen Urkunde liegt auch kein wesentlicher Tatbeitrag ihrerseits vor. Insgesamt fehlt es damit am für die mittäterschaftliche Tatbegehung erforderlichen vorsätzlichen und massgeblichen Zusammenwirken mit den anderen Tätern, welches die Beschuldigte als Hauptbeteiligte erscheinen lassen würde. Daran vermag auch der Umstand, dass sie sich grundsätzlich bewusst sein musste, mit korrekten Angaben kaum einen Kredit erhalten zu können, nichts zu ändern (vgl. auch Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 17 49 vom 5. Januar 2018 E. 11).