Ob dies vorliegend auch für die Kontoauszüge gilt, was grundsätzlich nahe läge (vgl. dazu das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 355+356 vom 30. Juni 2017 E. IV.16, wo die Urkundenqualität bejaht wurde, weil Kontoauszüge bestimmt und geeignet seien, eine Bankbeziehung und die darin aufgeführten Transaktionen zu belegen) kann aber offen bleiben. Die Dokumente (Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge) wurden vorliegend unstrittig gefälscht, d.h. es wurden unechte (und überdies un-