Auch Lohnabrechnungen sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1 f.). Ob dies vorliegend auch für die Kontoauszüge gilt, was grundsätzlich nahe läge (vgl. dazu das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 355+356 vom 30. Juni 2017 E. IV.16, wo die Urkundenqualität bejaht wurde, weil Kontoauszüge bestimmt und geeignet seien, eine Bankbeziehung und die darin aufgeführten Transaktionen zu belegen) kann aber offen bleiben.