Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Betreibungsregisterauszug und – soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn, d.h. das Herstellen einer unechten Urkunde, zur Diskussion steht – die Lohnabrechnungen Urkunden darstellen. Ersteres ist ein amtliches Dokument, das bestimmt und geeignet ist, zu beweisen, ob über die fragliche Person Betreibungen und/oder Verlustscheine bestehen. Auch Lohnabrechnungen sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1 f.).