10. Urkundenfälschung Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung nach Art. 251 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; pag. 1'007 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie zur Mittäterschaft (pag. 1'010, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Betreibungsregisterauszug und – soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn, d.h. das Herstellen einer unechten Urkunde, zur Diskussion steht – die Lohnabrechnungen Urkunden darstellen.