Die Kammer geht folglich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. 7 oben) von folgendem Beweisergebnis aus: Treibende Kraft bei der Aufnahme des Kredites war D.________, der der Beschuldigten die Unterlagen jeweils zur Unterschrift vorlegte und über den die meisten und vor allem die ersten Kontakte zum Kreditvermittler liefen. Bei der Unterzeichnung war der Beschuldigten bewusst, dass es dabei um einen Kredit bei einer Bank ging, auch wenn sie den Inhalt der Schriftstücke weder näher studierte noch im Detail verstand. Beim Online-Privatkreditantrag wurde ihr zudem nur die letzte Seite zur Unterschrift vorgelegt;