14 wenn jemand darin verzeichnet gewesen sei, habe das Geburtsdatum in der Ausweiskopie gefälscht werden müssen (pag. 129, Antwort auf Frage 13). Eine solche Fälschung war bei der Beschuldigten aber nicht nötig, weil auf sie in der ZEK- Datenbank keine Einträge verzeichnet waren (vgl. pag. 272). 9.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht folglich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. 7 oben) von folgendem Beweisergebnis aus: