Vielmehr hat man sich wohl erhofft, dass der Auszug bei der Beschuldigten – anders als bei D.________, auf den zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen registriert waren (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 6. Juni 2013 in den beigezogenen Scheidungsakten CIV ________: 54 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 140'493.10) – leer sei und sich eine Fälschung erübrigen würde. So war nämlich das Vorgehen auch bezüglich der echtheitsbestätigten Ausweiskopie, wie aus den anschaulichen Schilderungen von G.________ geschlossen werden kann.