Der Grund, weshalb vorliegend ein Betreibungsregisterauszug verlangt wurde, lag denn auch kaum darin, so zu einer Fälschungsvorlage zu gelangen. Vielmehr hat man sich wohl erhofft, dass der Auszug bei der Beschuldigten – anders als bei D.________, auf den zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen registriert waren (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 6. Juni 2013 in den beigezogenen Scheidungsakten CIV ________: 54 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 140'493.10) – leer sei und sich eine Fälschung erübrigen würde.