auszug für die Beschuldigte zu erstellen, so wie sie es auch bei den gefälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszügen gehandhabt haben (vgl. pag. 57, Z. 1'324). Der Grund, weshalb vorliegend ein Betreibungsregisterauszug verlangt wurde, lag denn auch kaum darin, so zu einer Fälschungsvorlage zu gelangen.