Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten nicht erwiesen ist, dass es die Beschuldigte war, welche den Betreibungsregisterauszug dem Vermittler übergab, kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betreibungsregisterauszug als eigentliche Fälschungsvorlage diente bzw. eine Fälschung ohne die in der Vorlage enthaltenen Informationen nicht möglich gewesen wäre. Auf dem Auszug sind mit Name und der Anschrift nur Angaben über die Beschuldigte enthalten, die den Fälschern ohnehin bekannt waren. Entsprechend dürften sie ohne Weiteres imstande gewesen sein, basierend auf anderen, zweifellos vorhandenen Vorlagen einen blanken Betreibungsregister-