Es kann aber nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie wusste oder auch nur ernsthaft damit rechnen musste, dass diese Dokumente gefälscht und sodann mit dem Kreditantrag an die Bank weitergereicht werden würden. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten nicht erwiesen ist, dass es die Beschuldigte war, welche den Betreibungsregisterauszug dem Vermittler übergab, kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betreibungsregisterauszug als eigentliche Fälschungsvorlage diente bzw. eine Fälschung ohne die in der Vorlage enthaltenen Informationen nicht möglich gewesen wäre.