Damit steht fest, dass auch die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Kredit in Kontakt mit dem Vermittler F.________ stand. Ob sie aber persönlich dabei war, als der Vermittler beauftragt wurde, einen Kredit erhältlich zu machen und ihm ein Betreibungsregisterauszug sowie die beglaubigte Ausweiskopie überreicht wurde, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal D.________ in dieser Sache federführend und zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterschrift der Beschuldigten erforderlich war. Zwar musste die Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, mit korrekten Angaben keinen Kredit erhalten zu können.