Er gab an, D.________ und die Beschuldigte seien zusammen zu ihm ins Büro in O.________ (Ortschaft) gekommen und er habe einen Betreibungsregisterauszug und einen Ausweis der Beschuldigten erhalten (pag. 176, Z. 43 ff. und Z. 53). Ob auch die Beschuldigte, wie zunächst noch angegeben, zur Kreditbeantragung vor Ort war oder aus einem anderen Anlass, konnte er nicht mehr genau sagen, was er auch anlässlich der späteren Konfrontationseinvernahme in Gegenwart der Beschuldigten bestätigte (pag. 176, Z. 54 f.; pag. 184, Z. 5 ff.). Während er also in diesem Zusammenhang Erinnerungslücken eingestand, war er sich offenbar ob des Details