und hatte damit auch ein persönliches finanzielles Interesse daran, dass die kriminellen Machenschaften im Hintergrund den Kunden möglichst verborgen blieben. In den Einvernahmen im gegen ihn geführten Strafverfahren machte er sogar (freilich erfolglos) geltend, selbst nichts von Urkundenfälschung und Betrug gewusst zu haben (vgl. pag. 164, Antwort auf Frage 23). Er wurde nach Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. November 2014, pag. 379 ff.; vgl. pag. 179, Z. 135 f.) im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson befragt (pag.