271) zur Unterschrift vorgelegt wurde. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte auf andere Weise davon Kenntnis erlangte, dass (und welche) Dokumente gefälscht und sodann mit dem Kreditantrag an die Bank weitergeleitet werden würden. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler, F.________, die Beschuldigte darüber informierte. Er erhielt von den Kunden eine Provision bei erfolgreicher Kreditgewährung (vgl. pag. 179, Z. 167 f.; pag. 159, Z. 223) und hatte damit auch ein persönliches finanzielles Interesse daran, dass die kriminellen Machenschaften im Hintergrund den Kunden möglichst verborgen blieben.