159, Z. 204 ff.). Gestützt auf diese kohärente, plausible und glaubhafte Darstellung der Abläufe ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschuldigte die gefälschten Schriftstücke (Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen, Bankauszüge) selber nie zu Gesicht bekam, und sie auch die falschen Angaben auf den ersten beiden Seiten des Kreditantrages (pag. 269 f.) nicht zur Kenntnis nehmen konnte, weil ihr nur dessen letzte Seite (pag. 271) zur Unterschrift vorgelegt wurde.